Verjährung nicht bei Rückvergütung

Banken müssen heute und mußten es auch in der Vergangenheit: ihre Kunden über Provisionen informieren, die sie für die Vermittlung von Geldanlagen erhalten. Unzureichend informierte Kunden können auch noch Jahre zurückliegende Geldgeschäfte rückgängig machen, lautet ein aktuelles Urteil Bundesgerichtshofs (BGH) .

Damit sind die Banken verpflichtet ihre Provisionen auf der Vermittlung von Fonds und anderen Geldanlagen offenzulegen.
Gelten muß dies auch, wenn die Bank aus der Vermittlung von Kapitalanlagen im Immobilienbereich erhebliche Provisionen vereinnahmt

Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Bank den Kunden über solche sogenannten Kickbacks oder Rückvergütungen aufklären. Dadurch sollen sich die Kunden ein Bild machen können, ob die Bank objektiv oder vielleicht mehr im Eigeninteresse berät.

Banken vertraten bisher die Position, eine solche Aufklärungspflicht treffe sie erst seit Inkrafttreten einer entsprechenden EU-Richtlinie (Mifid) durch eine Gesetzesänderung im November 2007. Der BGH teilt diese Ansicht nicht und stützt sich in seinem Urteil auf eine Richtlinie der deutschen Bankenaufsicht aus dem Jahr 1997 sowie ältere Rechtsprechung. Es obliege den Banken, Pflichten, die sich aus Gesetzen oder Anweisungen der Bankenaufsicht ergeben, organisatorisch umzusetzen, betonten die Karlsruher Richter.

Als Konsequenz können unzureichend beratene Kunden Geldgeschäfte zumindest zurück bis 1997, rückgängig machen. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für anderweitige Falschberatungen greift für verschwiegene Rückvergütungen nicht, urteilten die Karlsruher Richter. Damit aber wird klar, dass die Erstattung auch noch für Geschäfte zu erfolgen hat, die bereits bis zu 30 Jahre zurückliegen.

Auch der Grund, warum die Anlagepapiere inzwischen an Wert verloren haben, spiele keine Rolle. Vielmehr gelte die sogenannte Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“, sprich: Es sei davon auszugehen, dass ein richtig beratener Kunde das Geschäft gar nicht erst abgeschlossen hätte.

Im Streitfall hatte ein Kunde der HypoVereinsbank im Jahr 2000 für 141.500 Euro Anteile an Aktienfonds gekauft und wollte das Geschäft nun rückgängig machen. Das Oberlandesgericht München hatte seine Klage noch abgewiesen, weil er nicht nachgewiesen habe, dass die Bank die Provision absichtlich verschwiegen hatte.

Der BGH hob diese Urteile nun auf und verwies den Streit zur weiteren Klärung zurück: Es sei Sache der Bank darzulegen, warum sie die bestehende Aufklärungspflicht nicht erkannt habe.

BGH Az: XI ZR 586/07


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