Leistungsbeschreibung und Vorsteuerabzug

Der BFH entschied nach gegenteiliger vorinstanzlicher Entscheidung unter dem 8.10.2008 V R 59/07, dass eine Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder
aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.

Die Rechnung lautete:
„Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir 100 000 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer 15 000 DM
Rechnungsbetrag 115 000 DM. Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto …“.

Der BFH versagte den Vorsteuerabzug mit folgender Begründung, wobei auch die unzureichenden Angaben auf dem Geschäftsbogen zur Firmenangabe und dem Firmenzweck ausschlaggebend waren:

1. a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
b) Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift sind die Art. 17, 18 und 22 der im Streitjahr geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, „die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen“ abzuziehen,
„die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden“, „soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner
besteuerten Umsätze verwendet werden“. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG lautet: „Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen … .“ Gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG muss die Rechnung „getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden
Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.“ Nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG legen die Mitgliedstaaten „die Kriterien fest, nach denen ein Dokument
als Rechnung betrachtet werden kann“.
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der
Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 3
472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.; BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, m.w.N.; vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, m.w.N.).

b) In der Abrechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssen aber
eindeutig bezeichnet sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c bb; BFHBeschluss
vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).
c) Diese Grundsätze sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH-Urteil in BFHE 176, 472,
BStBl II 1995, 395, unter II.2.b).
3. Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; daher war sie aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif; die Klage war abzuweisen, weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung
vom 4. Dezember 1996 zu ungenau ist. Die Rechnung enthält keine die abgerechnete Leistung
hinreichend konkretisierenden Angaben.
a) Das FG hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) berufen und ausgeführt, es stehe fest, dass die B-AG gegenüber der Klägerin mit den beiden Ingenieuren C und L entweder Kontroll- und Beratungsleistungen erbracht oder der Klägerin die beiden Ingenieure überlassen habe. Nach diesem BFH-Urteil kann die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als „Montage von Einbauschränken“ ausreichend sein, wenn festgestellt ist, dass kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Montage von Einbauschränken oder die Überlassung von
Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten. Damit ist aber der vorliegende Streitfall nicht vergleichbar, in dem eine Holding bzw. deren Niederlassung in X ohne Angabe ihres Geschäftsgegenstands mit der nichtssagenden Formulierung über „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996“ abgerechnet hat. Auch angesichts
der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, unter 7.,8. und 10), ist dies unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend. Das FG hat selbst ausgeführt, „mit der Bezeichnung ‚Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996‘ “ könne „nicht im Einzelnen festgestellt werden, welche Leistungen durch die“
B-AG „gegenüber der Klägerin erbracht worden“ seien.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen die Attribute „technisch“ und die Formulierung „im Jahr 1996“ allein zur Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nicht aus.
Denn das Attribut „technisch“ bezeichnet eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Kein weiterer Hinweis auf die abgerechnete Leistung ergibt sich im Streitfall aus dem Unternehmensgegenstand der B-AG; denn aus der Rechnung ist lediglich ersichtlich, dass die B-AG als „Holding“ tätig ist. In der Rechnung sind auch die Ingenieure C und L, die für die B-AG bei der Klägerin tätig waren, nicht genannt.
Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde.
c) Die von der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen können zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden ist.
d) Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen, mit der Rechnung vom 4.Dezember 1996 sei die „technische Betreuung und Beratung“ abgerechnet worden, die die „Anlagentechnik im Tagesgeschäft“ betroffen habe. Die Leistungen der beiden Ingenieure seien „u.a. bei der Realisierung der Projekte K… und T… sowie bei Reparaturen und sonstigen technischen Problemen bei der laufenden Produktion“ erbracht worden.
Hieraus ergibt sich zum einen, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die näheren Umstände der abgerechneten Leistung in der Rechnung zu beschreiben. Zudem stellt dieses Vorbringen die Bezeichnung „Kontrolle“ in Frage, weil die Klägerin vorträgt, es
habe sich insoweit um „Betreuung“ gehandelt. Jedenfalls verdeutlicht dies, dass die Leistungsbezeichnung ungenau war.
e) Dass die Rechnungsangabe keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben aufgrund
eines Missverständnisses im finanzgerichtlichen Verfahren zunächst selbst davon ausgegangen ist, mit der Rechnung vom 4. Dezember 1996 seien Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Fabrik in W abgerechnet worden.
f) Ohne Bedeutung für den Streitfall ist, ob die abgerechneten Beratungs- und Kontrollhandlungen als eine Vielzahl von Leistungen oder als einheitliche Leistung anzusehen sind. Denn auch eine
einheitliche Leistung muss aufgrund ihrer Beschreibung in der Rechnung identifizierbar sein.
g) Ob –wie die Klägerin meint– die Forderung, „jede einzelne Beratungs- und Kontrollstunde im Nachhinein zu belegen“, obwohl eine pauschale Abrechnung vereinbart und derartige Aufzeichnungen
nicht geführt worden sind, den Grundsätzen des EuGH-Urteils –Bockemühl– in Slg. 2004, I-3303, BFH/NV Beilage 2004, 220 widerspräche, ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Denn ein solcher Nachweis war im Streitfall nicht erforderlich. Vielmehr hätte es genügt, wenn die grundsätzlich zulässige allgemeine Leistungsbeschreibung so genau gefasst worden
wäre, dass eine Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich gewesen wäre. Diese Anforderung ist aber mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. II.2.c).
4. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von dem FA gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das FA hat seine Revision auch auf Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf eine Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO). Da die Revision aus materiellen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung führt, kann offenbleiben, ob sie auch infolge eines Verfahrensfehlers begründet ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BFH/NV 2007, 1604, unter II.1., m.w.N.).


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