Gläubigerbenachteiligung bei Anschubfinanzierung

Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil gleich mehrfach Rechtssätze klargestellt. ( BGH, Urteil vom 5.3.2009 – IX ZR 85/07 )

Der LEITSATZ lautet:
a) Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist.
b) Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.

Daneben ließ der BGH den Klageantrag des Widerklägers in der mündlichen Verhandlung zu, obwohl die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.

Im Ergebnis hat der BGH die Vorentscheidungen aufgehoben und nicht zurückverwiesen, sondern selbst geurteilt. Lesenswert!


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