Ersatzurlaub bei Insolvenz

Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch ist vergleichbar einem Urlaubsabgeltungsanspruch im Sinne des § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz nicht insolvenzgeldfähig. Er entsteht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist deshalb gemäß § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III von der Gewährung eines Insolvenzgeldes ausgeschlossen.

Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Mai 2009 im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der im Anschluss an die Insolvenz seines Arbeitgebers Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs geltend gemacht hatte, weil er den Jahresurlaub für 2005 weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertragungszeitraums bis zum 31. März 2006 nehmen konnte und der Arbeitgeber ihm auch später bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2006 keinen Ersatzurlaub gewährte.

BSG Az.: B 11 AL 12/08 R


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