Die Limited in Insolvenz

Auch die Betreiber einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland, wie der Limited by shares, müssen – trotz der ausländischen Unternehmensform – einige insolvenz- und haftungsrechtliche Dinge beachten, über die sich vielleicht nicht jeder Unternehmer im Klaren ist. Deshalb ist es äußerst wichtig sich zu informieren – bevor es zu spät ist!

Hat eine Ltd. ihren Sitz in Deutschland, dann sind im Fall einer Insolvenz die deutschen Gerichte zuständig. Zu den Pflichten des Directors gehört der unbedingte Schutz der Gläubiger der Limited. Er muss alles unternehmen um Schaden von ihnen fernzuhalten. – Dazu gehört auch die unmittelbare Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten und die Beantragung der Insolvenz – dem so genannten „winding-up“, wenn der Director nach vernünftigen Maßstäben davon ausgehen muss, dass die Limited ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

Grundsätzlich haftet die Limited im Insolvenzfall mit ihrem vollständigen Vermögen, das aber bereits bei der Gründung auf ein Britisches Pfund reduziert werden kann. Dieses „verminderte“ Vermögen der Limited, und damit auch das Haftungskapital, erhöhen sich jedoch, wenn zum Beispiel die Gewinne eines Geschäftsjahres nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Fraglich ist allerdings, ob sich die Gesellschafter einer Ltd. in Deutschland erfolgreich auf ihre Haftungsfreiheit berufen können. Der BGH hat in seinem Urteil Überseering ./. Nordic Construction Company lediglich entschieden, dass die ausländischen Gesellschaften in Deutschland rechts- und parteifähig sind. Nicht entschieden hat er indes, ob sich die Haftungsverhältnisse ebenfalls nach ausländischem Recht richten.

Für den Fall der Insolvenz greifen die insolvenzrechtlichen Bedingungen des jeweiligen Landes in dem die Limited ihren wirtschaftlichen Interessensschwerpunkt hat. Bei einer von Deutschland aus gegründeten Limited sind es in der Regel die deutschen Bestimmungen. Für den Director der Limited bedeutet das u. a., dass er die Insolvenz in einem Zeitraum von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung beim zuständigen Registergericht anzeigen muss. Nach Art. 3 der EUInsVO bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte nach dem Schwerpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Die Anzeige hat unabhängig von einem deutschen Handelsregistereintrag zu erfolgen. Wenn der Director dem nicht nachkommt, kann es zur Durchgriffshaftung auf sein Privatvermögen kommen. Bei einer Limited mit Sitz in Deutschland sind deutsche Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig, da auch das deutsche, materielle Insolvenzrecht Anwendung findet.


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