Bargeld am Sparkassenschalter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden gestärkt:

Laut einem in Karlsruhe verkündeten Urteil hatten sich Sparkassen in einer Klausel das Recht eingeräumt, Geld auch für Barauszahlungen am Schalter zu verlangen und einseitig Preise und Zinsen zu ihren Gunsten zu ändern. Laut BGH benachteiligt unter anderem das in der Klausel enthaltene einseitige Recht zu Preisänderungen die Sparkassenkunden unangemessen. Ob Kunden nun etwa zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückfordern können, blieb zunächst unklar.

In der von einem Verbraucherschutzverband angegriffenen Klausel räumten sich die Sparkassen das Privileg ein, ihre „Entgelte, Kosten und Auslagen“ für Privat- und Geschäftskonten der jeweiligen „Marktlage“ anpassen zu können. Dadurch werden Kunden laut BGH unangemessen benachteiligt.

Zudem fehle die Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. Dadurch werde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen zur Abwälzung eigener Kosten und zur Gewinnsteigerung zu nutzen und damit das ursprüngliche gleichberechtigte Verhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dieses Prinzip der Gleichberechtigung von Bank und Kunde gilt laut Urteil auch für das einseitige Zinsanpassungsrecht, das sich die Sparkassen etwa für Zinserhöhungen bei Dispo-Krediten einräumten. Weil sie die Geldhäuser einseitig begünstigten, wurden sie ebenfalls für ungültig erklärt.

Die beiden Urteile werden nach Ansicht der Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Andrea Hoffmann, „wesentliche Auswirkungen“ auf die Zinsanpassung von variabel verzinsten Darlehen wie etwa dem Dispo-Kredit bei überzogenem Girokonto haben. Nun gehe es um die Frage, welcher Referenzzinssatz anzuwenden sei. „Nach unserer Ansicht kann nur auf vergleichbare Zinssätze der Bundesbank und der Europäischen Zentralbank zurückgegriffen werden“, erklärte die Finanzexpertin.

Hoffmann verwies zudem darauf, dass Rückforderungsansprüche der Kunden für zu viel gezahlte Entgelte oder Zinsen erst in drei Jahren verjähren. Verbraucher sollten deshalb für weitere Informationen die Urteilsbegründung abwarten, die in wenigen Wochen veröffentlicht wird.


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