Arbeitszeitkonten

Mit Wirkung zum 1. Januar 09 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (FlexiG II) in Kraft getreten. Dahinter verbirgt sich eine Regelung zur Gestaltung von Arbeitszeitkonten, insbesondere im Hinblick auf die durch den einzelnen Arbeitnehmer mögliche Steuerung der Lebensarbeitszeit.

Mit den neuen Arbeitszeitkonten wird der Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung teilweise nicht als Vergütung ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto des Arbeitnehmers gut geschrieben. Statt eines Gehalts erhält der Mitarbeiter ein Zeitguthaben. Dieses kann er später einlösen, d.h. er erhält die Vergütung für die zurückliegende Leistung für einen Zeitraum, den er nicht an seiner Arbeitsstelle, sondern z.B. mit Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Weiterbildung, in einem „Sabbatical“, oder im vorgezogenen Ruhestand zubringen möchte.

In dem neuen Gesetz wird der Begriff Wertguthaben eingeführt. Das Guthaben repräsentiert die vom Beschäftigten erbrachte Vorleistung und muss nach § 7d Abs. 1 S.2 SGB IV in Arbeitsentgelt umgerechnet werden. Zudem ist der Arbeitnehmer jährlich über den aktuellen Stand seines Wertguthabens zu informieren.

Nunmehr regelt das Gesetz auch, wie die Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gegen Verlust zu sichern ist.
Der Gegenwert der nicht ausgezahlten Vergütung – das Wertguthaben – ist gemäß des Verweises auf § 80 Abs. 1 SGB IV durch den Arbeitgeber, oder einen beauftragten Dritten „so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet“ bleibt. § 7d Abs. 3 SGB IV konkretisiert dies insoweit, als Anlagen in Aktien oder Aktienfonds nur bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Guthabens zulässig sind, wenn und soweit in einem Tarifvertrag, oder einer auf ihm beruhenden Betriebsvereinbarung nicht höhere Anteile zugelassen werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer zumindest stets Anspruch in mindestens der Höhe hat die dem angelegten Betrag entspricht.

Zudem kann der Arbeitnehmer den Nachweis der Erfüllung der Pflichten zur Insolvenzsicherung verlangen und Unternehmen und Geschäftsführung haften für die Rückzahlung.

Das Wertguthaben geht auch bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes nicht verloren, wenn der neue Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto errichtet und der Übertragung zustimmt. Lehnt das neue Unternehmen die Übertragung ab, so kann das Guthaben zur Deutschen Rentenversicherung Bund geleitet werden, allerdings nur dann, wenn es einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages mehr als das sechsfache der monatlichen Bezugsgröße (2.520 Euro x 6 = 15.120 Euro) ausmacht.


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