Zahnbrücke mangelhaft – keinen Anspruch auf Honorar

Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.09.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 72 Jahre alte, beklagte Patient ließ sich von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden Zahnarzt zahnärztlich behandeln. Anfang des Jahres 2011 führte der Kläger eine zahnprothetische Behandlung durch und gliederte dem Beklagten Brücken ein. Hierfür berechnete er Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro. Diese beglich der Beklagte nicht, weil die Brücken nach seiner Ansicht – auch nach Nachbesserungsversuchen seitens des Klägers – erhebliche Mängel aufwiesen. Der Kläger te ilte dem Beklagten sodann mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei. Der Beklagte lehnte darauf hin weitere Behandlungen durch den Kläger ab. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten die Bezahlung der Behandlungskosten verlangt. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz, u. a. eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Patienten Recht gegeben, die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Beklagte den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Kläger auch kein zahnärztliches Honorar für bereits erbrachte Leistungen schulde. Dem Kläger seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die dem Beklagten eingegliederte Brückenkonstruktion sei mit zahlreichen Mängeln be haftet. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem weise die Brückenkonstruktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weiteren Nachbesserungen durch den Kläger habe sich der Beklagte nicht einlassen müssen, weil der Kläger eine Neuanfertigung nicht angeboten habe.

Die dem Kläger anzulastenden Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beklagten geführt, für die der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro schulde. Die Fehler hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2014 (26 U 21/13)

Pressemitteilung OLG Hamm


Beitrag veröffentlicht

in

von