Vorsteuer – Vorgangsnummer genügt nicht

Jeder Unternehmer, der Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen will, muß diese auf Vollständigkeit prüfen.

Allzu oft läßt sich das Finanzamt Zeit bei der Vergabe einer Steuernummer. Der Unternehmer – will oder kann er nicht warten – kann dann entweder gleich wieder Insolvenz anmelden, oder der Kunde kann dem Unternehmer den Betrag nur netto auszahlen.

In einem Fall hatte ein Unternehmen Vorsteuer aus der Rechnung einer beauftragten Reinigungsfirma geltend gemacht. Das Problem nur: Die Reinigungsfirma hatte vom Finanzamt noch keine Steuernummer zugeteilt bekommen, obwohl sie sich schon schriftlich darum bemüht hatte. Also vermerkte die Firma statt der geforderten Steuernummer nur das Aktenzeichen des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt auf der Rechnung. Was folgte, können Sie sich jetzt schon denken:

Die Finanzämter machen kurzen Prozess und erkennen die Vorsteuer aus Rechnungen nicht mehr an – wenn auch nur der kleinste vermeintliche Fehler darin ist!

Das Finanzamt überprüfte also die Rechnung und versagte den Vorsteuerabzug. Das Aktenzeichen aus dem Schriftverkehr könne die geforderte Steuernummer nicht ersetzen – auch wenn das Unternehmen durch das Aktenzeichen zweifelsfrei zugeordnet werden konnte und ansonsten alles mit rechten Dingen zugegangen war. Mit dieser rigorosen Einstellung bekam das Finanzamt jetzt auch vor dem Bundesfinanzhof recht!


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