Vorsteuer und Briefkastenfirma

Hohe Vorsteuerrechnungen sind äußerst vorsichtig zu prüfen. Ist die Vollständigkeitsprüfung durch den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erfolgreich und sogar das gesetzte Steuersignal des Rechnungssteller korrekt, so entfällt dennoch sein Anspruch auf Vorsteuer, wenn die Rechnungsstellerin nur ein Schein- oder Briefkastenfirma ist.

In diesem Fall (BFH, vom 6.12.2007, Az. V R 61/05) ging es um einen deutschen Kfz-Händler, der aus Italien importierte Fahrzeuge vertrieb. Die Rechnungen für die importierten Autos stellte eine ebenfalls in Deutschland ansässige Firma. Der Kfz-Händler machte aus diesen Rechnungen Vorsteuer geltend – und dabei kamen größere Summen zusammen: insgesamt mehr als 60.000 €.

Bei solchen Vorsteuerbeträgen werden die Finanzämter grundsätzlich hellhörig. So auch in diesem Fall. Die Behörden überprüften die Sache, und es stellte sich heraus, dass es sich bei dem Rechnungsabsender, der angeblich in Deutschland ansässigen Lieferfirma, nur um eine Scheinadresse handelte – um die Adresse eines Büroservice, der nur die Post und die Anrufe an den in Wirklichkeit in Italien sitzenden Lieferanten weiterleitete. Ergebnis: Die Rechnungen mit der falschen Adresse der Scheinfirma berechtigten den Kfz-Händler nicht zum Vorsteuerabzug!

Also! Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit aller Angaben zu prüfen reicht allein nicht mehr aus! Nach diesem Urteil ist bei größeren Rechnungen, aus denen die Vorsteuer gezogen werden soll zu überprüfen, ob die Firma tatsächlich unter der angegebenen Adresse existiert.


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