Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 4.2.2010 – 8 U 121/09 über die Vertretungsberechtigung eines abberufenen Geschäftsführers zu entscheiden.
Das OLG stellte die Grundsätze wie folgt fest:
1. Der Geschäftspartner einer GmbH, der zwar weiß, dass deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer abberufen wurde, sich jedoch gerichtlich gegen die Abberufung wehrt, darf gemäß § 15 Abs.1 HGB grds. so lange auf die Vertretungsberechtigung dieses Geschäftsführers vertrauen, bis ihm positiv bekannt ist, dass die Abberufung wirksam ist
bzw. diese im Handelsregister eingetragen wurde.
2. Gemäß § 242 BGB ist dies nur dann nicht der Fall, wenn der Geschäftspartner von einem Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch den eingetragenen Geschäftsführer Kenntnis hat oder sich ihm wegen der Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muß.