Versichert der Geschäftsführer bei der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister, er sei noch nie, weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden, so muss dies dem Registergericht ausreichen.
Der Geschäftsführer muss bei dieser Versicherung weder die im GmbH-Gesetz genannten Straftatbestände noch die vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in seiner Versicherung im Einzelnen aufführen.
Im Streitfall ist die Beteiligte eine im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte im Mai 2009 bei dem zuständigen Registergericht eine Zweigniederlassung mit Sitz in Karlsruhe zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Ihr Geschäftsführer versicherte in der notariell beglaubigten Anmeldung für sich, dass er noch nie wegen einer Straftat verurteilt worden sei.
Das Registergericht hielt diese Versicherung für nicht ausreichend. Es war der Ansicht, in der Versicherung müssten die im GmbH-Gesetz genannten Straftatbestände genannt und einzeln verneint werden.
Diese Verpflichtung des Geschäftsführers hat der Bundesgerichtshof verneint. Daher darf das Registergericht die Anmeldung nicht aus diesem Grunde verweigern.
Das Registergericht hatte die für die Eintragungsentscheidung erforderliche tatsächliche Information erhalten. Der Gesetzeszweck war damit vollständig erreicht.
Die Versicherung des Geschäftsführers dient der Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfverfahrens. Denn der Geschäftsführer wird tatsächlich wissen, ob er überhaupt jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist oder ob dies – wie hier versichert – niemals geschehen ist.
Eventuell verbleibende Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der zu versichernden Umstände, etwa zu der Frage, ob eine Auslandstat vergleichbar im Sinne des GmbH-Gesetzes ist, hat der Geschäftsführer zur Vermeidung von Haftungsrisiken vor Abgabe der Versicherung durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zu klären. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister.
■ BGH, Beschluss vom 17.5.2010, Az. II ZB 5/10