Unterschrift unter Kündigung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Das LAG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 11.12.2009 – 10 SA 594/09 ausgeführt, dass auch nur ein Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wirksam kündigen kann, jedoch in diesem Falle geurteilt, dass es für den Vertretungswillen keine Anhaltspunkte gibt.

Der Tenor des Urteils lautet:
1. Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich
zum Ausdruck kommen.
2. Unterschreibt nur ein Gesellschafter und fügt er keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht
auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter
vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob
die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des Gesellschafters auch im Namen der
anderen erfolgt ist.
3. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf
deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel:
die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage,
der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen.
4. Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche
Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat.

Vorliegend kam der Vertretungswille in der Kündigung nicht zum Ausdruck. Das Gericht führt hierzu aus:
„Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch einen entsprechenden Zusatz bei
der Unterschrift kenntlich gemacht, sondern hat der Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen
Zusammenhang mit einem Klartext unterzeichnet, der seinen Namen wiedergibt, findet der
Vertretungswille in der Urkunde keinerlei Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere
Besonderheiten hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden Anhaltspunkt für den
Willen, die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen Gesellschafter abgeben zu wollen (BAG
28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – a.a.O.).
b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Vertragsurkunde nicht einmal andeutungsweise
zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seiner Unterschrift
allein vertreten wollte. Das Kündigungsschreiben enthält keine Unterschriftszeile, die Unterschrift
keinen Vertretungszusatz. Die Unterschrift erstreckt sich auch nicht etwa über die gesamte
Breite des Blattes, sondern nur über etwa die Hälfte. Sie ließ somit für eine nebenstehende Unterschrift
des Beklagten zu 2. hinreichenden Raum, zumal dessen Unterschrift – entsprechend seinem
kürzeren Namen – ausweislich des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2000 weniger Raum einnimmt als
diejenige des Beklagten zu 1. Im Übrigen befindet sich auch unterhalb der Unterschrift des Beklagten
zu 1. noch hinreichend Platz für eine weitere Signatur. Formatierung und Inhalt der Urkunde
schließen damit nicht für die Klägerin erkennbar aus, dass die Unterzeichnung durch beide Gesellschafter
erfolgen sollte.“


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