Umsatzsteuerpflichtig: Leistungen aus Escort Service

Tritt der Unternehmer einer Escort Agentur als Vertragspartner gegenüber dem Kunden in Erscheinung, so ist er verpflichtet seine Umsätze zu versteuern.

Das Finanzgericht München verpflichtete den Unternehmer den gesamten – und nicht nur den ihr zustehenden Anteil – von den Kunden gezahlten Betrag für die Inanspruchnahme der Frauen als eigene Umsätze zu versteuern.

Das Finanzgericht führte dazu aus, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen. Wer Leistender ist, bestimme sich regelmäßig danach, wer zivilrechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Dies sei die Betreiberin gewesen, die hier den Vertrag vollständig abwickelte.

FG München, Beschluss vom 18.01.2013 – 3 V 3225/12 –


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