Strafanzeige gegen Germanwings von Wolf Göhring

Hier die Strafanzeige vom 3.4.2015:

An die
Staatsanwaltschaft Köln
50926 Köln

Strafanzeige gegen

die Geschäftsführer von Germanwings GmbH, namentlich Thomas Winkelmann, Dr. Axel Schmidt und Oliver Wagner,

wegen der Tötung von 150 Insassen eines Germanwing-Fluges am 24.März 2015

aufgrund grober Fahrlässigkeit.

Die Anzeige erstreckt sich auch auf die Mitglieder des Aufsichtsrats von Germanwings GmbH sowie auf Personen, denen gemäß §13 der Unfallverhütungsvorschrift „Prävention“ GUV- V A1 Unternehmerpflichten gemäß dieser Vorschrift übertragen worden waren.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erstatte ich Strafanzeige in vorgenanntem Umfang gegen vorgenannte Personen.

Gründe:

Am 24. März 2015 sind wie allgemein bekannt alle Insassen eines Germanwings-Fluges durch einen Absturz ums Leben gekommen. Deren Namen sind den zuständigen Stellen bekannt. Nach den publizierten Daten des Voice Recorders gilt es als sicher, daß der Co-Pilot in den etwa 8 letzten Flugminuten allein im Cockpit war, daß sich die Maschine in einem extremen Sinkflug befand und der Chefpilot nicht in das Cockpit zurückkehren konnte, weil der Co-Pilot nicht auf die Anforderung zur Entriegelung der Tür reagierte – aus welchen Gründen auch immer.

Die Geschäftsführer von Germanwings GmbH hatten es grob fahrlässig versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß es nicht dazu kommt, daß ein handlungsfähiges und handlungswilliges Mitglied der Crew aufgrund einer verschlossenen Tür nicht mehr die Steuerung der Maschine übernehmen konnte.

Die bezeichneten Personen haben gem. §2 GUV- V A1 die erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen. (Dazu: “§2 GUV- V A1 Grundpflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. […] (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.”)

Der Betreiber eines Verkehrsflugzeugs hat eine Sicherheitsanalyse (siehe auch < HYPERLINK „http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsanalyse“ http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsanalyse>) durchzuführen, um aufzuspüren, welche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren erforderlich sind. Er kann sich den Sicherheitsanalysen anderer Betreiber anschließen. Auf jeden Fall hat er die Ergebnisse anderer Sicherheitsanalysen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit bieten, wenn er bestimmte Maßnahmen nicht treffen will.

Die Geschäftsführer von Germanwings GmbH haben eine offensichtlich erforderliche Maßnahme nicht getroffen. Sie hätten zum Beispiel anweisen müssen, daß sich im Cockpit einer Verkehrsmaschine, das mit zwei Sitzen ausgestattet ist, stets zwei ausreichend qualifizierte Personen aufhalten müssen. In den USA ist diese Regel von der zuständigen Aufsichtsbehörde “Federal Aviation Administration” zwingend für Flüge in den USA vorgeschrieben, weil für erforderlich erachtet. Diese Regel ist auch vom Bordpersonal der Lufthansa und von Germanwings GmbH einzuhalten, wenn Flüge dieser Gesellschaften in die USA führen.

Die Geschäftsführer von Germanwings GmbH hätten aktenmäßig nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie die US-Regel für die Cockpit-Besetzung nicht übernehmen und welche andere Maßnahme die gleiche Sicherheit wie diese bieten würde. Die in den USA getroffene Regelung war als für die Sicherheit unabweisbar erkannt worden. Sie kann nicht plötzlich als im europäischen Luftraum nicht mehr erforderlich gelten. Wer sie dennoch außer Acht läßt, handelt grob fahrlässig. (Dazu: “§3 GUV- V A1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.”)

Beim Flugbetrieb handelt es sich offensichtlich um gefährliche Arbeiten. Die Geschäftsführer von Germanwings GmbH hätten für den Fall, daß im Cockpit nur eine Person anwesend ist, zwingend für geeignete Schutzmaßnahmen sorgen müssen, wenn diese Person aus welchen Gründen auch immer ausfällt. Sie haben es aber grob fahrlässig unterlassen. (Dazu: “§ 8 GUV- V A1 Gefährliche Arbeiten […] (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. […]”)

Beim Flugbetrieb bestehen offensichtlich auch besondere Gefahren. Die Geschäftsführer von Germanwings GmbH hätten Vorkehrungen zu treffen gehabt, daß die Crew und die Passagiere nicht dadurch in tödliche Gefahr gebracht werden können, daß der Zugang zum Cockpit für ein handlungsfähiges und handlungswilliges Mitglied der Crew versperrt ist. Die Geschäftsführer haben diese Vorkehrungen grob fahrlässig unterlassen. (Dazu: “§21 GUV- V A1 Maßnahmen bei besonderen Gefahren. Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.”)

Auch für den Fall, daß eine einzeln im Cockpit befindliche Person plötzlich der Ersten Hilfe bedarf, haben die Geschäftsführer von Germanwings GmbH grob fahrlässig keine Vorkehrungen getroffen. Wenn diese einzeln im Cockpit befindliche Person in einen solchen Zustand gerät, daß sie die Anforderung zum Öffnen der automatisch verriegelten Tür nicht mehr beantworten kann, ist vorschriftswidrig keine Erste Hilfe mehr möglich. (Dazu: “§ 24 GUV- V A1 Erste Hilfe Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.[…]”)

Die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Erste Hilfe ist auch eine Ordnungswidrigkeit. Nachdem der im Cockpit befindliche Co-Pilot – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr ansprechbar war, hätte ihm eine andere Person in seinem Pilotensitz Hilfe anbieten können müssen. Die Möglichkeit war grob fahrlässig nicht gegeben. (Dazu: “§ 32 GUV- V A1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] – als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann,”)

Den Verantwortlichen mussten diese Pflichten nach der GUV- V A1 bekannt sein. Die erforderlichen Vorkehrungen, daß im Cockpit stets ein sachgerecht handlungsfähiges Mitglied der Crew anwesend ist, sind international bekannt. Die Geschäftsführer von Germanwings GmbH hatten es grob fahrlässig unterlassen, diese Vorkehrungen auch für den eigenen Flugbetrieb vorzuschreiben. Die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus, daß die allgemeinen Regeln zur Unfallverhütung, auf die hier Bezug genommen wird, seit Jahrzehnten anerkannte und verpflichtende Normen für Unternehmer sind. Diese Normen nicht zu beachten, ist nicht nur fahrlässig, sondern grob fahrlässig, zumal wenn es konkrete Regelungen in einem Staat wie den USA gibt, die bei USA-Flügen zu befolgen sind.
Ich bitte Sie, entsprechend dieser Anzeige zu ermitteln, bzw. die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit, das diese Anzeige erhält.

Mit freundlichen Grüßen

Wolf Göhring


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