Strafanzeige gegen die Hausärztin Birgitt Richter-Polynice des Germanwingspiloten A. Lubitz

Frau Birgitt Richter-Polynice hat den ehemaligen Co-Piloten Andreas Lubitz mindestens seit November 2014 ärztlich behandelt.

Frau Birgitt Richter-Polynice wusste, dass A. Lubitz Pilot war.

Frau Birgitt Richter-Polynice wusste auch, dass bei A. Lubitz ungeklärte Sehstörungen bestanden. Schon mit dieser Diagonose ist die Fähigkeit für das Führen eines Flugzeuges nicht mehr gegeben.

Frau Dr. Brigitta Richter-Polynice stellte die Diagnose ICD F45.9G. Die Diagnose ICD F 45.9 lautet im Klartext „Somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet“. Diese Diagnose ist zudem mit einem „G“ versehen was „gesichert“ heißt. Diese Diagnose ist eine sogenannte„Verlegenheitsdiagnose“: sie wird gewählt, wenn der Behandler keine exakte Diagnose stellen kann. Diese dann als „gesichert“ hinzustellen ist paradox.
Gleiches gilt für die weitere Diagnose der Frau Birgitt Richter-Polynice ICD G47.9, auch mit „G“ versehen: „Schlafstörung, nicht näher bezeichnet“. Wieder eine „gesicherte Verlegenheitsdiagnose!“
Frau Birgitt Richter-Polynice stellt Überweisungen aus und schwankt bei Ihrer Beurteilung der zutreffenden Behandelden zwischen Psychiater und Psychotherapeut mehrfach. Offensichtlich war sie ihrer Sache nicht sicher, denn das Eine schließt das Andere aus. Psychiater sind für schwerwiegende, psychotische Erkrankungen zuständig, Psychotherapeuten für behandelbare Neurosen wie z.B. Depression. Frau Birgitt Richter-Polynice ist sicher völlig klar, dass ohne ihre direkte Mitwirkung beide Überweisungen bei der akuten Störung nicht wirklich weiterhelfen können: bei beiden Arztgruppen besteht mehrmonatige Wartezeit. Somit hat sie den Patienten doppelt ins Leere laufen lassen i.S. erstens weiß sie nicht wohin sie ihn überweisen soll und zweitens greifen beide Überweisungen wegen langer Wartezeiten sowieso nicht.
Zudem hat Frau Dr. Brigitta Richter-Polynice es unterlassen, den auf der Überweisung genannte und tätig werdende Vertragsarzt zu informieren und sicherzustellen, dass A. Lubitz die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen annimmt.
Zu der ungeklärten Sehstörung des A. Lubitz kommt Frau Birgitt Richter-Polynice 16 Tage später die Erkenntnis, er leide an komplexer psychischer Störungen, so am 17.01.2015 – ICD F45.9 plus die Aufzeichnung (ohne Diagnoseschlüsse) „Bef/Med: Angststörung“. Es wurde weder eine professioneller Diagnose erstellt, noch wurde eine entsprechende Behandlung durchgeführt.
Sieben Tage später wird noch eine Schlafstörung diagnostiziert.
Am 24.02.15 stellt Frau Birgitt Richter-Polynice noch eine weitere Diagnose: ICD H 53.1G subjektive Sehstörung. – Das Interessante, bzw. tragische bei dieser Diagnose ist, dass im ICD10-Diagnoseschlüssel der Behandler ausdrücklich darauf hingewiesen und aufgefordert wird, optische Halluzinationen, also psychotische Symptome auszuschließen. D.h. für jeden Laien verständlich gibt der ICD 10 den Hinweis: „bitte prüfen Sie die Diagnose, die von ihnen festgestellte Sehstörung kann auch ein psychotisches Symptom sein!“ In ihren Aufzeichnungen gibt es keinen Hinweis, dass sie dieser Aufforderung nachgegangen ist.
Allerdings erhält sie am 09.03.2015 von dem Augenarzt Graune den Hinweis auf Psychose. In ihre Aufzeichnungen schreibt sie „AUCH der Meinung ggf Psychose“ D.h. auch sie war dieser Meinung, ist dieser aber nicht nachgegangen – erst nach Anregung durch den Augenarzt.
Tags darauf führt sie ein „langes Gespräch“ mit A.Lubitz. Sie notiert:“ immer wieder organische Begründungen“. Dies weist darauf hin, dass der Patient sie redundant zugetextet hat, genau das, was psychotische Patienten agitiert betreiben. Es ist bekannt, dass diese Patienten keine Krankheitseinsicht haben, ängstlich-agitierend und ungesteuert auf eine sehr eindrücklich-belastende Art und Weise in ihrem Umfeld Halt suchen. Nun spätestens hat sie das volle Krankheitsbild einer Psychose präsentiert bekommen. Die Sehstörungen müssen spätestens hier im Kontext der Psychose gesehen werden, die Schlafstörungen als eindeutiges Zeichen einer Eskalation der Erkrankung. Nun wird es noch unverständlicher, dass Frau Dr. Birgitt Richter-Polynice zwischen verschiedenen Behandlungsideen (Psychotherapie – Tagesklinik – Stationär) taumelt. Bei einer Psychose besteht eine klare Indikation zu sofortiger Psychiatrischer Behandlung. Da diese (Wartezeit) nicht möglich ist, muss der Patient stationär in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Bei fehlendem Einverständnis muss eine Zwangseinweisung sofort veranlasst werden.
Die weitere Ausübung des Berufs als Pilot mit einer solchen Krankheit stellt eine konkrete Gefahr die Allgemeinheit dar. In einer Güterabwägung ist die Schweigepflicht angesichts höherer Prioritäten nicht mehr gegeben. Die Diagnose ICD F 20.8V (= Verdacht) bedeutet „sonstige Schizophrenie“ wieder eine Verlegenheitsdiagnose. Gleichzeitig notiert sie nochmals die ICD F 45.9G, die aber spätestens hier jedem halbwegs gebildeten Menschen mit medizinischem Wissen als Fehldiagnose offensichtlich wird. Frau Birgitt Richter-Polynice reagiert nicht mit einer Zwangseinweisung, sichert sich jedoch vorsorglich mit der Notiz dieser Fehldiagnose ab.
Zwei Tage später sieht sie den Patienten erneut. Schon durch diese Häufigkeit der Arztbesuche ist die drängende Not offenkundig. Eine Augenuntersuchung ist aber ein völlig ungeeignetes Mittel. Der Psychotiker – inzwischen schlaflos befindet sich in einem existenzbedrohenden Angstzustand, fühlt sich unverstanden und falsch behandelt und findet seine letzte Rettung in dem Festhalten an der Idee, er habe „nur“ eine Sehstörung. Er ist aber mit einer Krankheit krank geschrieben, die er nicht meint zu haben und muss zudem befürchten, hiermit dauerhaft seine Pilotenlizenz zu verlieren. Sein monatelanger, mit Besessenheit geführter Kampf um Anerkennung einer Augenerkrankung ist damit gescheitert. Das war aber sein letzter Halt so dass anzunehmen ist, dass er nach dem Arztbesuch völlig dekompensiert ist. Dies führt zu einer weiteren existentiellen Angst, nun von seinem Umfeld in seiner verleugneten Erkrankung gesehen zu werden. Letzte Rettung ist seine Medikamenteneinnahme wovon er genügend vorrätig hatte. Mit den Medikamenten kann er seine Unruhe und Getriebenheit notdürftig kaschieren.

Zusammenfassung der Diagnosen und Aufzeichnungen der Ärztin Brigitta RichterPolynice:
4.12.14 Rachen/Trommelfell AU bis So. ( 30.11.2014 ) Pilot Germanwings
22.12.14 Rachen / Trommelfell
22.01.15 Augen o.B
17.02.15 Augen o.B. subjektive gesicherte Sehstörung ICD H53.1G
18.02.15 Überweisung an Psychotherapie an Uniklinik Düsseldorf Auftrag:akute Intervention, Überweisung an Psychiater Bitte um Abklärung ICD F 45.9 ( somatische psychosomatische Störung )
Bef/Med: Angststörung
24.02.15 Schlafstörung / Sehstörung, ( Gefälligkeits-) AU vom 22.02. – 24.02.15 auf Verlangen des A.Lubitz ICD G 47.9G organische Schlafstörung, nicht näher bezeichnet ICD H 53.1G subjektive gesicherte Sehstörung exkl: optische Halluzinationen
09.03.15 Tel Dr Graune, Augenarzt: alles psychosomatisch; Dr. Graune ist auch der Meinung von einem psychotischem Geschehen.
10.03.15 langes Gespräch immer wieder organische Begründungen; dringend Psychotherapie empfohlen Stationär oder Tagesklinik UKD ( Anm. UKD = Uniklinik Düsseldorf ); Überweisung an Tagesklinik für den 10.3.15; Diagnose V.a., drohende Psychose… Auftrag: Bitte um tagesklinische Behandlung früher bereits wg Depression stationär Verdacht auf Psychose ICD F 20.8V „Verdacht auf sonstige Schizophrenie“
12.03. AU-E 12.03. – 30.03. Psychosomatischer Beschwerdekomplex F 45.9G: somatoforme Störungen nicht näher bezeichnet

Am 24.2.2015 verschrieb Frau Birgitz Richter-Polynice Zopiclon ( Schlafmittel, kein Bezodiazepin ). Schlafmittel sind bei Piloten nach EASA verboten!
Das Medikament Zopiclon ist sehr wirksam, es hat allerdings auch paradoxe Wirkungen. So kann durch dieses Medikament eine erhöhte Suizidalität entstehen. Man muss den Gesamtkontext berücksichtigen, was jedoch nicht geschehen ist. Die Schlafstörung wurde isoliert behandelt, ebenso die Sehstörung. Sie hat den Fall nicht als Ganzes betrachtet, obwohl es sich extrem aufgedrängt hat.

Konklusion: Der Psychotiker – inzwischen schlaflos – befindet sich in einem existenzbedrohenden Angstzustand, fühlt sich unverstanden und falsch behandelt und findet seine letzte Rettung in dem Festhalten an der Idee, er habe „nur„ eine Sehstörung. Er ist aber mit einer Affektion krank geschrieben, die er nicht meint zu haben und muss zudem befürchten, hiermit dauerhaft seine Pilotenlizenz zu verlieren. Sein monatelanger, mit Besessenheit geführter Kampf um Anerkennung einer Augenerkrankung ist damit gescheitert. Das war aber sein letzter Halt, sodass anzunehmen ist, dass er nach dem Arztbesuch völlig dekompensiert ist. Dies führt zu einer weiteren existentiellen Angst, nun von seinem Umfeld in seiner verleugneten Erkrankung gesehen zu werden. Letzte Rettung ist seine Medikamenteneinnahme wovon er genügend vorrätig hatte. Mit den Medikamenten kann er seine Unruhe und Getriebenheit notdürftig kaschieren.

Schlafstörungen bei Verdacht auf eine akute Psychose sind Warnzeichen für eine Verschlechterung der Psychose. Eine stationäre spezialärztliche Behandlung ist indiziert, wurde zweimal (18.02.2015/ 10.03.2015) verordnet, vom Patienten nicht eingehalten und von ärztlicher Seite nicht nachkontrolliert; sodass eine amtsärztliche Einweisung unter Zwang zu erfolgen hatte, die von der Hausärztin nicht angeordnet wurde.

Durch Kenntnis des Piloten-Berufs ihres Patienten ist mit dieser mehrmals ausgesprochenen psychischen Erkrankung die ärztliche Schweigepflicht nicht mehr gegeben, da dadurch ein höherwertiges Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Leib und Leben gefährdet ist ( siehe BGH NJW 1968,2288 ).

Die Hausärztin hat unter dem Vorwand der ärztlichen Schweigepflicht den Amtsarzt oder das Luftfahrtbundesamt über die psychische Erkrankung des Piloten nicht informiert und hat somit ihre ärztliche Sorgfaltspflicht von der Hausärztin Frau Brigitta Richter-Polynice massiv verletzt, und sie ist schlussendlich mitverantwortlich am Tod von allen Passagieren und der Crew des Germanwingsflugs 4U9525 vom 24.03.2015


Beitrag veröffentlicht

in

von