Steuerstraftat und Verjährung

Regelmäßig verjähren Steuerstraftaten in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist wird jedoch bereits dadurch unterbrochen, wenn Ermittlungen gegen den vermeintlichen Steuersünder eingeleitet werden.

Aber! Nicht jede Behörde ist die berechtigte = zuständige Behörde!

Dies stellte der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 8.7.2009 – VIII R 5/07 fest. Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstellen des Finanzamtes sind eben keine zuständige Behörde, da sie keine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle darstelle und deren Ermittlungen damit keine Ablaufhemmung der Verjährung auslösen. Diese Ablaufhemmung tritt erst ein, wenn die Steuerfahndung selbst tätig wird.


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