Das Oberwerwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenbüros, die nur auf das Staatsmonopol gestützt worden sind, deshalb rechtswidrig sind.
Das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten verletze die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, erläutern die Richter. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarkts vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen.
Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblocks die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten noch die weiterhin betriebene Image-Werbung («Lotto hilft ..») vereinbar, so das OVG.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2011, 4 A 17/08