Sparkassen dürfen Girokonten nicht kündigen

Das OLG Nürnberg hatte mit Urteil vom 18.3.2014 entschieden das Sparkassen Girokonten von Kunden grundsätzlich nicht kündigen kann.

Eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sei unwirksam, teilte das Gericht am Mittwoch auf Anfrage mit. Die Klausel verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot, weil sie nicht ausreichend klar und verständlich sei und deswegen den Bankkunden unangemessen benachteilige, heißt es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen 3 U 2038/13 vom 29.4.2014). Das Gericht wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurück.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte Anstoß an dem Passus in den Geschäftsbedingungen genommen. Demnach wäre es allen Sparkassen möglich, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige – also auch das Girokonto – „jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen“, „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“. Nach Ansicht des OLG verschleiert dieser Passus, dass die Kündigung eines Girokontos auf Guthabenbasis generell ausgeschlossen sei. Nach Paragraf 5 der Sparkassenordnung seien Sparkassen nämlich nicht nur zur Eröffnung, sondern auch zur Führung eines Girokontos verpflichtet.

OLG Nürnberg, Urt. v. 18.3.2014 – 3 U 2038/13

Quelle: dpa


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