Schockschaden – Flugzeugabsturz

Tod des Ehemanns bzw. Vaters aufgrund Kollision zweier Flugzeuge kann unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens Schmerzensgeld rechtfertigen
Voraussetzung ist Vorliegen einer deutlich über das übliche hinausgehende Gesund­heits­beeinträchti­gung der Angehörigen.
Kommt der Ehemann und Vater bei einem Flugzeugunfall ums Leben, so kann unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Angehörigen eine deutlich über das übliche hinausgehende Gesund­heits­beeinträchti­gung erlitten haben. Zudem ist das Schmerzensgeld gemäß § 37 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz beschränkt. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg so entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2006 kam bei einem Zusammenstoß eines Motorseglers mit einem Motorflugzeug ein Familienvater ums Leben. Die Ehefrau und eine Tochter des Getöteten verlangten aufgrund der Todesnachricht vom Halter des Motorflugzeugs Zahlung eines Schmerzensgelds. Nachdem sich dieser weigerte, erhoben die Ehefrau und die Tochter des Getöteten Klage. Sie wollten vor allem wissen, ob die Geltendmachung des Schmerzensgelds gerechtfertigt sei. Das Landgericht Aschaffenburg bejahte zwar eine Haftung des Flugzeughalters. Es verneinte aber Schmerzensgeldansprüche. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerinnen.

Möglicher Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens bestand

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen könne nach § 33 Abs. 1 und § 36 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Voraussetzung dafür sei, dass eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Tod des Ehemanns bzw. Vaters entstanden ist. Diese müsse nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Ist die Voraussetzung gegeben, sei die Geltendmachung des Schmerzensgelds gerechtfertigt.

Beschränkung des Schmerzensgelds durch § 37 Abs. 2 LuftVG

Das Oberlandesgericht verwies weiterhin darauf, dass das Schmerzensgeld gemäß § 37 Abs. 2 LuftVG auf einen Kapitalbetrag von 600.000 EUR bzw. auf einen jährlichen Rentenbetrag von 36.000 EUR begrenzt sei.

Quelle:Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 12.08.2014 -5 U 62/13

Anmerkung: Die Begrenzung auf einen Schmerzengeldbetrag von E 600.000 als Kapitalbetrag oder eines Rentenbetrages auf € 36.000 besteht nicht, wenn eine Vorsatztat zugrunde liegt, wie zB bei der Ermordung von 149 Passagieren durch Herrn Lubitz am 24.3.2015 mittels einer Germanwingsmaschine. Die Haftung bei Vorsatz oder Mord ist unbegrenzt