Schließung einer Wasserskianlage rechtswidrig

Die verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig.

Die von einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Bei der Wasserskianlage der Betreiberin handele es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne der CoronaSchVO. Die dort angebotenen Betätigungen des Wasserskifahrens und Wakeboardens seien als Freizeit- und Amateursport zu qualifizieren. Es handele sich um anerkannte Sportarten. Für die Kammer sei nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung diese sportliche Betätigung überlagern und sie insgesamt zu einer untersagten Freizeitaktivität im Sinne der CoronaSchVO machen sollten. Angesichts der übrigen Einschränkungen durch die CoronaSchVO sei die Betreiberin auf ihr Kerngeschäft beschränkt, ihren Gästen das Wasserskifahren und Wakeboarden unter Nutzung eines Wasserskilifts zu ermöglichen. Dagegen entfielen insbesondere sämtliche Angebote, die zu einem Verweilen oder geselligen Beisammensein an der Wasserskianlage einladen könnten. Nach dem Hygienekonzept der Betreiberin werde unter anderem der Zugang zum Gelände nur zu den vereinbarten Zeiten, in der Regel für eine oder zwei Stunden, gestattet. Die Anzahl der Besucher auf dem etwa 11 Hektar großen Gelände sei auf maximal 25 Personen pro Stunde beschränkt. Zuschauer seien nicht zugelassen.

Das Risiko von weiteren Sozialkontakten, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zu derart privilegierten Sportanlagen, habe der Verordnungsgeber zudem bewusst in Kauf genommen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 29 L 737/21
Pressemitteilung vom 14.4.2021
Quelle: pressestelle@vg-duesseldorf.nrw.de


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