Satire kann Kunst sein, aber nicht jede Satire ist Kunst

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Eine «vermarktende Vorführung» ist nicht geschützt.

Ein Redakteur einer Zeitung muss es nicht hinnehmen, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Chefredakteur eines anderen Blattes Gegenstand eines spöttischen Artikels zu werden, in dem er dem Leser vorgeführt und allein zu Unterhaltungszwecken vermarktet wird. Das gelte auch dann, wenn der Redakteur im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, so dass er eine scharfe Reaktion grundsätzlich hinnehmen muss. Der Text darf jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Redakteurs darstellen. Der Chefredakteur könne sich dann nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. Denn allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handele, eröffne nicht den Schutzbereich des Grundgesetzes („Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“). Satire könne zwar Kunst sein, so das Gericht, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst“. (LG Berlin, 27 O 1147/09)


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