Rücknahme eines Einspruchs

Zu den Anforderungen an die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid.

Nimmt ein Steuerpflichtiger den Einspruch gegen einen Steuerbescheid später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussicht als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt
allerdings dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. An die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.
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Der Sachverhalt:
Die Geschäftsführerin der klagenden GmbH, die für diese einen zunächst eingelegten Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurückgenommen hatte, macht geltend, dass sie von dem Finanzamt zu diesem Schritt genötigt worden sei. Der Einspruch sei daher unwirksam.

Insbesondere sei dies durch die Anordnung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung geschehen, durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren und durch ein vier Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamtes, in dem ihr die Festsetzung einer – irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen und damit zu hohen – Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. I B 155/10 geführt.

Die Gründe:
Die Rücknahme des Einspruchs der Klägerin war wirksam.

Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, tut dies zunächst mit einem an das zuständige Finanzamt zu richtenden Einspruch. Nimmt der Steuerpflichtige den Einspruch später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussicht als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. An die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

Im Streitfall waren die Anforderungen, um die Einspruchsrücknahme als unwirksam anzusehen, nicht erfüllt. Erforderlich ist eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Eine solche ist aber weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie vorliegend eine unrichtige Auskunft enthält, war nicht geeignet, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäftsführerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte.

FG Berlin-Brandenburg 25.8.2010, 12 K 12126/10


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