Rederecht auf Aktionärsversammlung

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) darf eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Der Kläger ist Aktionär der beklagten AG. Er wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss deren Hauptversammlung. Mit dem Beschluss wurde in die Satzung der AG eine Regelung eingefügt, die den Versammlungsleiter ermächtigte, das Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich zu beschränken. Dem Versammlungsleiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen.

Der BGH hält den Beschluss der Hauptversammlung für zulässig. Grundlage sei eine 2005 in das Aktiengesetz eingefügte Regelung, mit der der Gesetzgeber den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre habe eindämmen wollen, die später oftmals daraus Anfechtungsgründe hergeleitet und dann ihre Interessen eigenmächtig auf Kosten der Gesellschaft durchgesetzt hätten. Der Gesetzgeber habe die Regelungsbefugnis der Hauptversammlung geschaffen, um den Aktionären als den Inhabern des Frage- und Rederechts selbst die Möglichkeit einzuräumen, Vorgaben für eine angemessene Einschränkung durch den Versammlungsleiter zu beschließen, so der BGH.

In seinem Urteil betont er, dass der Versammlungsleiter bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung beachten müsse. Er müsse sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung orientieren, ohne dass dies in der Satzungsbestimmung geregelt sein müsse.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2010, II ZR 94/08


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