Das Landgericht Düsseldorf hat am 30.1.2014 über die Berufung des beklagten Mieters gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie die Kündigung des Mietverhältnisses nach derzeitigem Beratungsstand für unwirksam hält. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss ein Vermieter die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist aussprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hingegen habe die Vermieterin im Streitfall mehr als ein Jahr bis zur Kündigung verstreichen lassen, nachdem sie von der Geruchsbelästigung erfahren hatte.
Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hätten. Das Amtsgericht hat der auf Räumung der Wohnung gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der beklagte Mieter mit seiner Berufung.
Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 S 240/13
Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen 30.01.2014