Rauchverbot gilt auch im UERIGE

Das Vewaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 22.1.2014 entschieden, dass das Rauchverbot gilt auch im Brauhof des Uerige gilt und die Klage gegen die Stadt Düsseldorf abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus:
Die Einstufung des sogenannten Brauhofes als vollständig umschlossener Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes sei nicht zu beanstanden, denn er weise nach allen Seiten hin Wände auf und sei vollständig überdacht. Die komplette Öffnung des zentralen gläsernen Hubdaches, das etwa 40 % (28 qm) der gesamten – im Übrigen aus üblichem Mauerwerk bestehenden – Dachfläche (von ca. 70 qm) ausmache, lasse den Brauhof trotz seiner Bezeichnung nicht zu einer Freifläche werden. Auch sonst in der Gastronomie spiele die tatsächliche Öffnung von Türen und (Dach-)Fenstern für die Geltung des Rauchverbotes keine Rolle.

Der von der Uerige GmbH angestellte Vergleich mit Fußballstadien, in denen bei geöffnetem Dach geraucht werden dürfe, verfange nicht. Sporteinrichtungen und Gaststätten könnten durch den Gesetzgeber nämlich ohne Weiteres unterschiedlich behandelt werden. Aus diesem Grund komme auch eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof in Münster zwecks Überprüfung des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2014 – 3 K 4778/13
Pressebericht justiz nrw


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