Prostituierte sind gewerbesteuerpflichtig

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass selbstständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Er hat damit seine frühere Auffassung aufgegeben (Beschluss vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), nach der Prostituierte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erwirtschafteten. Der BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und der Literatur allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten. Dies obwohl der Gesetzgeber bei Erlass des ProstitutinsG von einer Art freiberuflicher Tätigkeit ausgegangen ist.

BFH, 8.5.2013 – GrS 1/12


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