Nichtzahlung der Stammeinlage berechtigt zur Einziehung der Gesellschafteranteile

Wird ein Gesellschafter aus der GmbH wegen fehlender Einzahlung auf die übernommene Stammeinlage ausgeschlossen, ist zwar im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Doch eine sachliche Differenzierung zwischen den Gesellschaftern ist erlaubt.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte Ende 1999 eine Kapitalerhöhung auf 220.000 DM beschlossen.

Trotz Einforderung der rückständigen Einlage mit Nachfristsetzung zahlte der Beklagte nicht. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Kaduzierung nicht wirksam sei. Schließlich habe die Einforderung der Einlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da auch G2 seine Einlage nicht wirksam erbracht habe.

Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte aus der Gesellschaft wirksam ausgeschlossen ist, war erfolgreich.

Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zwischen den Gesellschaftern sind beim Zwangsausschluss zulässig. So ist es denkbar, dass bei einem Gesellschafter die Kaduzierung betrieben und gegen einen anderen auf Zahlung geklagt wird. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist allerdings unzulässig.

Ein sachlicher Grund für ein differenziertes Vorgehen ergab sich daraus, dass eine Forderung des G2 gegen die Gesellschaft bestand. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Forderung des Gesellschafters G2 zu diesem Zeitpunkt werthaltig oder durchsetzbar war. Es reichte vielmehr aus, dass der Mitgesellschafter Aufwendungen aus seinem Vermögen und damit ein Vermögensopfer erbracht hatte, das die anderen Gesellschafter nicht trugen.

■ OLG Hamm, Urteil vom 25.2.2010, Az. 27 U 24/09


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