Mountainbiker im Wald

Das Oberlandesgericht Köln hat über „waldtypische Gefahren“ von Mountainbiker zu entscheiden. Waldbesucher nutzen demnach den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen.

Diese aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW folgenden Grundsätze hatte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Fall eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel anzuwenden. Der klagende Fahrradfahrer war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine „Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.

Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 1. Zivilsenat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.

Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.

Nach der Berufungsrücknahme ist das Verfahren rechtskräftig beendet. Der Hinweisbeschluss wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 23.04.2019 und 23.05.2019 – Az. 1 U 12/19.

Quelle:
Dr. Ingo Werner
Pressesprecher

Anmerkung: Radeln, Reiten und Spaziergänge sind in NRW überall erlaubt, es sei denn, dass Verbotsschilder aufgestellt sind. Radfahren im Wald war ursprünglich ein gemütliche Radeln. Seit einigen Jahren sind die Wälder als Hochgeschwindigkeitsbikern strecken mutiert. Neben der hohen Geschwindigkeiten nutzen die Mountainbiker nicht nur die ausgewiesenen Fahrwege, sondern auch Reitwege oder es geht gar quer durch den Wald.

Grundsätzlich gilt keine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Wald- und Feldwegen.

Dennoch gilt es, den Bestimmungen in § 3 der StVO zu befolgen:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

Diese sehr allgemeinen Vorschriften präzisiert die StVO mit folgender Ausführung:

Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“ (§ 3 StVO)

Ein Verstoß gegen diesen Paragraphen kann teure Folgen nach sich ziehen: Fuhren Sie bei schlechter Sicht – etwa wegen Bäumen, scharfen Kurven oder wegen des aufgewirbelten Staubs auf einem Feldweg – zu schnell, droht ein Bußgeld von 100 Euro. Ein Punkt in Flensburg wird ebenfalls erteilt.

Gefährdeten Sie durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer oder verursachten Sie gar einen Unfall, erhöht sich das fällige Bußgeld auf respektive 120 Euro und 145 Euro.