Das LAG Berlin-Brandenburg ( 21.11.2008 – 13 Sa 1496/08 ) entschied, dass keine Erfüllung der Gehaltszahlung vorliegt, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein neues, konkret bestimmtes Girokonto mitteilt. Dan hat die Überweisung auf das alte, andere Konto keine Erfüllungswirkung!
Der Arbeitnehmer teilte dem Arbeitgeber schriftlich ihr neues Bankkonto mit Bezeichnung der Bank, der Bankleitzahl und der Kontonummer mit und bat, künftige Gehaltszahlungen dorthin zu überweisen
Der Arbeitgeber leistete dagegen auf das alte, bekannte Konto des Arbeitsnehmers.
Mit der Zahlung auf das „alte“ Konto ist keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten urteilte das Berufungsgericht.
Denn teilt der Gläubiger dem Schuldner ein bestimmtes Girokonto mit, insbesondere eine neue Bankverbindung, hat die Überweisung auf das alte, andere Konto keine Erfüllungswirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH 05.05.1986 – II ZR 150/85 – BGHZ 98, L 24, 30; OLG Karlsruhe 19.12.1996 – 9 U 140/96 – NJW 1997, 1587).
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