Lindt Schoko-Hase verdient keinen Markenschutz

Nach einem Urteil des EuG können die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem rotem Band können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Diese Formen sowie die eines Glöckchens mit einem rotem Band, eines Schokoladenhasen und einer Schokoladenmaus haben keine Unterscheidungskraft.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (VO Nr. 40/94/EG) können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden. Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an: Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08), die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-337/08), die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08). Am 10.06.2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an (Rs. T-13/09). Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Aufhebungsklage beim Gericht.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Des Weiteren betont das Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken.
Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Form und der Farbe (der von Storck angemeldeten Marke), nicht auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren schließen kann.
Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft.
Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden.
Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren.
Urteile des EuG vom 17.12.2010

Rs.: T-336/08, T-337/08, T-346/08 und T-395/08


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