Kündigung – mangelnde Deutschkenntnisse

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber dürften von ihren Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dies stelle keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, soweit diese Kenntnis für die konkreten Tätigkeiten der Arbeitnehmer erforderlich ist. Auch verfolgten Arbeitgeber ein im Sinne des AGG legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn sie, zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung, schriftliche Arbeitsanweisungen einführten, so das BAG.

Damit war die Kündigungsschutzklage eines 1948 in Spanien geborenen Klägers erfolglos, der seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt war.

Der Kläger hatte eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 unterzeichnet, nach der zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift zählte. 2003 absolvierte der Kläger auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007.

Das BAG hat die hiergegen erhobene Klage, anders als das Landesarbeitsgericht Hamm, abgewiesen. Die Kündigung verstößt seiner Ansicht nach nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die Arbeitgeberin habe vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache verlangen dürfen. Sie habe ihm auch ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08


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