internetfähiger PC kann von GEZ Gebühren befreit sein

Ein Freiberufler muss keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Dies stellt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern klar.

Der Kläger, ein freiberuflicher Computerfachmann, wurde für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. In seinem Haus, in dem er arbeitet und wohnt, nutzt er privat weitere Rundfunkgeräte. Für diese entrichtet er auch Rundfunkgebühren. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die doppelte Zahlungspflicht.

Der VGH gab ihm Recht. Der Kläger müsse für den beruflich genutzten PC keine weiteren Gebühren zahlen. Zwar sei der internetfähige PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Es handele sich beim PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterfalle.

Der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift im Rundfunkgebührenstaatsvertrag spreche dafür, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche laut VGH nicht dem Grundsatz der Normklarheit. Die Systematik des Staatsvertrags und dessen grundsätzliche Trennung von privater und nicht-privater Nutzung stünden einem solchen Verständnis nicht entgegen, ebenso wenig der Sinn und Zweck der Regelungen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.04.2011, 7 BV 10.443
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.