
Insolvenz und Arbeitsverhältnis
20.01.2009
Das Arbeitsverhältnis wird von der Eröffnung der Insolvenz nicht berührt. Der Arbeitnehmer muss ganz normal zur Arbeit erscheinen. Seine Ansprüche auf Gehalt, Gehaltextras oder Urlaub bleiben bestehen. Wird ein sogenannter starker Insolvenzverwalter bestellt, übernimmt dieser allerdings die Rolle des Arbeitgebers. Damit spricht der Insolvenzverwalter mögliche Kündigungen aus oder unterschreibt Aufhebungsverträge oder erteilt die Zeugnisse.
Ist der Arbeitgeber mit seinen Lohnzahlungen erheblich im Rückstand ist, haben Arbeitnehmer ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht.
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