Hohe Anforderung an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung

Damit die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 ZPO erfüllt sind, müssen alle geeigneten und denkbaren Nachforschungen durchgeführt werden.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung ( NJW 2012, 3582 ff. ) festgeschrieben, dass eine öffentliche Zustellung nur dann angeordnert werden darf, wenn die begünstigte Partei alle nach der Sache nach geeignete und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat. Das hat nun das Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 20.6.2013 – 21 S 282/12, weiter konkretisiert.

Im vorliegenden Fall war bekannt, dass der Beklagte sich nach Spanien umgemeldet hatte ( in Deutschland abgemeldet und in Spanien angemeldet ), jedoch bei der Abmeldung die Daten der Anmeldebescheinigung fehlerhaft übernommen hatte. Aufgrund dieser fehlerhaften Adressdaten konnte das Urteil nicht zugestellt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass man in diesem Fall die Kontaktdaten der spanischen Gemeine hätte leicht ausfindig machen können und dort die Anschrift hätte ermitteln können.

Da zudem der Klägerin bekannt gewesen war, dass der Beklagte in dem der Klageforderung zugrundeligenden Vertrag anwaltlich vertreten war, war es unbedingt erforderlich den Anwalt zu kontaktieren, insbesondere per Email oder Mobiltelefon, um die Adressdaten des Beklagten zu ermitteln.