Bekanntlich erfolgt die Anmeldung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH durch den Urkundsnotar. Der Rechtspfleger des Handelsgericht hat dabei stets die Anforderungen des § 40 GmbHG zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 2.2.2010 – 6 W 40/09 über die Prüfpflichten des Handelsregister zu entscheiden.
1. Auch dann, wenn die geänderte Gesellschafterliste einer GmbH durch den Urkundsnotar zum Handelsregister eingereicht wird, hat das Registergericht zu prüfen, ob die Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht.
2. Bei der Einreichung einer solchen neuen Gesellschafterliste ist die ursprünglich vergebene Nummerierung der Geschäftsanteile beizubehalten (Anschluss an LG Augsburg, NZG 2009, 1032 = Rpfl. 2009, 514 und gegen LG Stendal, NotBZ 2009, 422).
Die Einwändungen des Notars „Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, der angegriffene Beschluss sei rechtswidrig, weil dem Registergericht überhaupt keine Prüfungskompetenz zukomme. Vielmehr sei das Registergericht
als eine reine Verwahrstelle zu betrachten. “ wurden damit zurückgewiesen.