Hambacher Forst: Räumung eines Baumhauses ist rechtens

Die 5. Kammer des Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 14.9.2018 entschieden und damit den Antrag eines Baumhausbewohners auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Räumung und Beseitigung abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Eine fiktive, auf die Nutzungsuntersagung, Räumung und Beseitigung des Baumhauses des Antragstellers (Baumhaus Kontiki) gerichtete Ordnungsverfügung wäre rechtmäßig. Weder verfüge der Antragsteller über die erforderliche Baugenehmigung noch wäre das Baumhaus, das als bauliche Anlage einzustufen sei, genehmigungsfähig. Es genüge nicht den maßgeblichen Brandschutzanforderungen. Daran ändere auch ein etwaiges Vorhalten von Feuerlöschern nichts. Zudem sei die Standsicherheit nach den der Kammer vorliegenden Lichtbildern nicht gewährleistet. Aufgrund der akuten Gefahr für Leib und Leben wegen des mangelnden Brandschutzes habe es keiner vorherigen Ordnungsverfügung bedurft. Hinzu komme, dass angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens der Baumhausbewohner (u.a. Angriffe auf Polizeibeamte mit Zwillen) nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einer entsprechenden Nutzungsuntersagung Folge leisteten.
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen, da unfriedliche Demonstrationen nicht hiervon erfasst seien. Angesichts der bekannten Vorfälle sei davon auszugehen, dass die Baumhäuser Ausgangspunkt von Straftaten seien.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen: Beschluss vom 14.9.2018 – 5 L 1377/18

Quelle: Pressestelle@vg-aachen.nrw.de


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