Haftbefehle im Rotlichtverfahren Rethelstr. 73-77 teilweise aufgehoben

Das Landgericht Düsseldorf setzt Haftbefehle im Rethelstraße-Verfahren außer Vollzug.

Das Landgericht Düsseldorf hat am 10.3.2014 die Haftbefehle gegen die Angeklagten Thomas M., Oguz G. und Monder B. T. abgeändert und die Haftbefehle gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Den Angeklagten wurde insbesondere jeder Kontakt ins Rotlichtmilieu untersagt und aufgegeben, sich drei Mal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Der Angeklagte Thomas M. muss zusätzlich 100.000 Euro als Sicherheit leisten.

Nach dem bisherigen Verfahrensstand bestehe nach Auffassung der Kammer derzeit kein dringender Tatverdacht, dass sich die Angeklagten einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in Form einer Vergiftung strafbar gemacht hätten. Es bestehe schon keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass den in der Anklageschrift genannten Zeugen in den Bordellbetrieben Rethelstraße 73-77 und La Viva gegen ihren Willen Kokain oder sogenannte K.O.-Tropfen beigebracht wurden. Zwar bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vorgehensweise zur Geschäftspraxis des Bordellbetriebs gehörte. Nach der bisherigen Beweisaufnahme lägen allerdings objektive forensische Beweise für den Einsatz bewusstseinstrübender Mittel nur in sehr wenigen der angeklagten Fälle vor. Soweit bei Kunden des Bordellbetriebs Kokain nachgewiesen worden sei, sei es nach dem bisherigen Stand der Beweisaufnahme möglich, dass sie dieses möglicherweise auch durch vorherigen freiwilligen Alkoholkonsum enthemmt selbst konsumiert haben. Die Angeklagten seien jedoch weiterhin dringend verdächtig, schwere Straftaten begangen zu haben, unter anderem Erpressung und bandenmäßigen Betrug, weshalb Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt sei. Allerdings könne der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere durch Meldeauflagen erreicht werden.

Der Haftbefehl gegen die Angeklagte Tanja B. wurde aufgehoben.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 KLs 5/13)

Quelle:
Nr. 12/2014 10.03.2014
Dr. Michael Scholz
Richter am Landgericht
Pressesprecher des Landgerichts


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