Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.3.2009 die sogenannte Computer-GEZ für rechtens erklärt. Damit wurde ein bisheriger Rechtsspruch aufgehoben.
Ein Rechtsanwalt muss nach einem Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) für einen beruflich genutzten Computer mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen. Die Richter hoben mit diesem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz auf, das den Gebührenbescheid des SWR für den Juristen kassiert hatte. Das OVG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu, wie das Gericht am Donnerstag weiter mitteilte (AZ: 7 A 10959/08.OVG).
Zur Begründung führen die Richter aus:
Die Koblenzer Richter erklärten, ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich.
Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. Es gibt bereits mehrere obergerichtliche Entscheidungen. Daher ist es begrüßenswert, wenn das Bundesverwaltungsgericht hier zu einer abschließenden Entscheidung angerufen wird.