Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag von 40.000 € gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht worden war.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung von 40.000 € in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000 € gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18. Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 € unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 € hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen stattgegeben.
In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 €. Die Beklagte habe das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag wieder gutzuschreiben. Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz Aktenzeichen: 2 U 116/09