Mit dem seit dem 1.März 2012 in Kraft getretenen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) können Unternehmen saniert werden.
Das Gesetz entspricht dem angelsächsischen Insolvency Act Chapter 11: und ermöglich dem Unternehmer, seinen Betrieb zu erhalten und in Eigenverwaltung zu sanieren.
Ein Schuldner soll zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag soll das Gericht dazu auch verpflichtet sein, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem dürfe es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
Voraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Schutzschirmverfahren sind:
– Unternehmereigenschaft (Einzelunternehmer oder GmbH Geschäftsführer)
– Erhaltungswille des Betriebes
– Es gibt eine postive Erwartungshaltung für eine Sanierung
– Das Unternehmen befindet sich in der Krise (drohende Zahlungsunfähigkeit)
– Die Voraussetzungen für eine Insolvenz liegen noch nicht vor ( großes Schutzschirmverfahren )
– Der Insolvenzantrag ist bereits gestellt (kleines Schutzschirmverfahren)
Das Schutzschirmverfahren greift für alle GmbHs, KGs, AGs, UGs, usw. aber auch für Einzelunternehmer oder Freiberufler Architekten, Apotheker, Arztpraxen usw.
Wir beraten Sie gern!