Eigenständige Feststellungen zum Vorliegen des Vermögensschadens

Der 3. Strafsenat hat sich in dem Beschluss BGH HRRS 2011 Nr. 987 bemerkenswert klar für eine Übertragung der zu § 266 StGB entwickelten Anforderungen an die Nachteilsbegründung auf den Betrugsschaden entschieden (siehe z.B. auch schon Schlösser HRRS 2011, 254 ff. und AnwK/StGB-Gaede [2011] § 263 Rn. 96 ff.):

1. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (HRRS 2010 Nr. 656) ist in gleicher Weise für das Merkmal des Vermögensschadens nach § 263 Abs. 1 StGB relevant.

2. Danach ist es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG erforderlich, eigenständige Feststellungen zum Vorliegen des Vermögensschadens zu treffen, um dieses Tatbestandsmerkmal von den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 263 Abs. 1 StGB sowie die Fälle des versuchten von denen des vollendeten Betruges hinreichend deutlich abzugrenzen. Nur so lässt sich auch eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen der vom Opfer erlittenen Vermögenseinbuße und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil treffen.

3. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fallgestaltungen abgesehen bedeutet dies, dass auch der Betrugsschaden der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen ist.

4. Ein Schuldspruch wegen Betruges kann grundsätzlich nicht mehr auf den „Schaden“ gestützt werden, der in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung wegen Erleidens eines Prozessrisikos liege, es sei denn, dass sich nach wirtschaftlich nachvollziehbaren Maßstäben ein bezifferbarer Vermögensverlust infolge dieses Prozessrisikos feststellen ließe.