Durchsuchung und Beschlagnahme

Nicht so selten werden vom Amtsgericht Durchsuchungs- und Beschlagsnahmebeschlüsse angeordnet, die im Ergebnis rechtswidrig sind.

Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlüsses sind auch nach Abschluß der Durchsuchungen noch zulässig.

Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß ist immer dann rechtswidrig, wenn er den rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen nicht in ausreichendem Maße gerecht wird.

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluß dient auch dazu, die Durchsuchung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muß der Beschluß insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerzeit zu kontrollieren und etwaige Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muß der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch nur kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls einerseits möglich und andererseits den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist ( vgl. BVerfG, NJW 2020, 1941 ff ).

Ein Beschluß, dass der Verdacht der Steuerhinterziehung besteht und bundesweit nicht steuerlich geführt zu sein genügt dafür nicht. Zumindest bedarf des der Benennung der betroffenen Steuerarten und der verletzten Steuerstraftatbestände, um die Taten zu individualisieren und den Eingriff insgesamt zu begrenzen.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 10.6.2009 – 007 Q 85/08


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