Dem Einen sein Leid, dem Anderen sein Vorteil. Dienstkleidung ist manchmal aufgrund von Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften unerläßlich, manchmal wird die Dienstkleidung seitens des Arbeitsgebers aus anderen Gründen für erforderlich angesehen.
Ist der Mitarbeiter verpflichtet sind an den Kosten der Dienstkleidung zu beteiligen?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vorgeschriebene, bzw. von ihm erwünschte Dienstkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Jedoch kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich an diesen Kosten beteiligt, sofern er dadurch nicht unangemessen beteiligt wird.
Dies hängt wiederum davon ab, ob er eigene Vorteile durch die Überlassung der Kleidung hat. Solch eigene Vorteile bestehen, wenn die Arbeitnehmer z.B. eine private Nutzungsmöglichkeit haben.
Ausgeschlossen ist die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Dienstkleidung stets dann, wenn der Lohn – mangels Höhe – die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet ( BAG 17.2.09 – 9 AZR 676/07 )