Berufshelfer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz

90.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld wollte ein Feuerwehrmann für seinen Einsatz während des Loveparade-Unglücks erstreiten.

Der Feuerwehrmann Ralf S. scheiterte mit seiner Klage im ersten Zivilverfahren nach der Tragödie in erster Instanz.

Das Landgericht Duisburg entschied: Für den Einsatz bei der Loveparade-Katastrophe vor fünf Jahren steht einem der Feuerwehrmänner keine Entschädigung zu.

Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Klage eines Feuerwehrmannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade 2010 abgewiesen. Der Kläger hat von der Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S. und dem Land Nordrhein-Westfalen zuletzt rund 90.000 Euro verlangt.
Die Entscheidung entspricht der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2015 mitgeteilten Auffassung. Dabei ist die Kammer der Frage, wie es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch.

Grund hierfür sei, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche habe, nicht aber derjenige, der die Verletzung oder den Tod Anderer lediglich miterlebe. Die von der Rechtsprechung hiervon anerkannten Ausnahmen träfen auf den Kläger nicht zu. Insbesondere habe er nicht die Verletzung oder den Tod naher Angehöriger erleben müssen.

Die Kammer hat deshalb offen gelassen, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist. Eine solche Belastungsstörung würde nicht unmittelbar auf einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung im Rahmen eines Rettungseinsatzes beruhen. Die Ersatzpflicht eines Schädigers gehe nicht so weit, dass eine nur durch den Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung des Retters zu entschädigen sei. Polizisten oder Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Entstehe hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisko zuzuordnen. Hierfür müsse gegebenenfalls der Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, nicht aber der Verursacher einer solchen belastenden Situation.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Duisburg, Urt. vom 28.ß9.2015 – Aktenzeichen 8 O 361/14
Quelle: LG Duisburg