Entgegen des Landgerichtes Köln entschied der BGH mit Urteil vom 29.7.2009 – I ZR 102/07 in der Markenrechtsstreitigkeit
AIDA/AIDU, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann auch dann gilt, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.
Hinter der Marke AIDA steht der Reiseveranstalter für Kreuzfahrten, hinter der Marke AIDU der Reiseveranstalter Ab-in-den Urlaub.
Hierzu führt der BGH aus:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts denkt der Verkehr bei „Aida“ in erster Linie an die
gleichnamige Oper von Guiseppe Verdi. Darin liege eine Assoziation, die gerade das Originelle
einer Verwendung dieses Zeichens für die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen
ausmache. Zur Aussprache des Ausdrucks „AIDU“ hat das Berufungsgericht ausgeführt,
der Verkehr werde angesichts dieses ihm nicht geläufigen fremden Worts auf ihm ähnlich erscheinende
Begriffe zurückgreifen und deshalb dazu neigen, „AIDU“ in der Art des ihm von der bekannten
Oper her vertrauten Wortes „Aida“ auszusprechen. Bei Verwendung von „AIDU“ in Alleinstellung
werde der Verkehr hierin nicht das Akronym für „Ab in den Urlaub“ erkennen, zumal die
Klagemarke „Aida“ offenkundig kein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter zusammengesetztes
Kurzwort sei.
Danach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Begriff „Aida“ ohne weiteres
auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbindet, wenn er ihm im Zusammenhang mit
Reisedienstleistungen begegnet. Das Berufungsgericht hätte sich demnach damit befassen
müssen, ob die von ihm angenommene klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit durch den Bedeutungsgehalt
der Klagemarke aufgehoben ist. Davon hat es jedoch rechtsfehlerhaft abgesehen,
weil es der Ansicht war, es komme für die Zeichenähnlichkeit und damit für die Verwechslungsgefahr
schon deshalb nur auf klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten, nicht aber auf den Bedeutungsgehalt
an, weil das angegriffene Zeichen „AIDU“ über keinen solchen Bedeutungsgehalt
verfüge. Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher
Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu
verneinen sein kann, gilt jedoch auch dann, wenn nur ein Zeichen, im Streitfall das Klagezeichen,
über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 20 – PICASSO/PICARO;
BGH GRUR 2003, 1047, 1049 – Kellogg’s/Kelly’s).