Zum 1.4.2009 ist das neue Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Kraft getreten! Beamte und Beamtinnen (Beamte/-innen) haben sich nun ihrem Beruf nicht mehr mir mit „voller Hingabe“ sondern mit „vollem persönlichem Einsatz“ zu widmen.
Das BeamtStG löst das BRRG ab, das nun grundsätzlich aufgehoben ist. Das BeamtStG gilt – anders als das bisherige BRRG – unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch Landesrecht.
Die Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses wurden weitgehend aus der bisherigen Regelung in § 4 BRRG übernommen. Entgegen § 4 BRRG hat der Gesetzgeber aber den Staatenkatalog deutlich erweitert. In das Beamtenverhältnis dürfen nun – neben Deutschen i.S.d. Grundgesetzes oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates – auch Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berufen werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1b BeamtStG).
Das neue Gesetz fordert mehr Einsatz von den Beamten, Flexibität, Verbeamtung von EU Bürgern, schärfere Regeln für die Beendigung des Beamtenverhältnisses ( insb. bei Bestechung ) und der Mobilität beim länderübergreifenden Personaleinsatz (Dienstherrenwechsel)