Bank muss nicht die zweckentsprechende Verwendung von Darlehen überwachen

Das OLG Naumburg ( 08.05.2008 – 2 U 172/07 ) entschied, dass eine Bank, die gegen Sicherheiten einen Baukredit gewährt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, im Interesse der Kreditnehmer/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensgelder zu überwachen.

Der Kläger hatte mit einem Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Die Zahlungen an den Bauträger sollten nach Baufortschritt gemäß dem Zahlungsplan erfolgen.

Wegen eines berufsbedingten Aufenthalts in Zentralafrika erteilten die Kläger dem Prokuristen des Bauträgers eine notarielle Vollmacht, mit der sie diesen u. a. zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der Beklagten – in einer Höhe von bis zu 139.000,00 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen – zur Finanzierung des Bauvorhabens bevollmächtigten. Der Prokurist sollte ferner zur Abgabe sämtlicher zur Errichtung und Fertigstellung des Einfamilienhauses
erforderlicher Erklärungen berechtigt sein. In der Folgezeit
schloss der Prokurist im Namen der Kläger drei Darlehensverträge mit der Beklagten über insgesamt
139.000,00 Euro ab.

Auf der Grundlage der vom Prokuristen vorgelegten Rechnungen des Bauträgers veranlasste die beklagte Bank einzelne Teilauszahlungen auf das Girokonto der Kläger, hinsichtlich dessen die Kläger dem Prokuristen Verfügungsbefugnis eingeräumt hatten.

Die von der Bank auf Veranlassung des Prokuristen an den Bauträger Haus erbrachten Teilzahlungen entsprachen nicht dem Baufortschritt.

Der nach Rückkehr des Klägers getroffenen Vereinbarung, das Bauvorhaben bis zum 31.12.2004 fertigzustellen, kam der Bauträger
nicht nach. Daraufhin wurden die mit dem Bauträger geschlossenen Verträge gerichtlich rückabgewickelt.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kläger gegen den Bauträger blieben jedoch erfolglos.

Die Kläger, die bisher 34.849,89 Euro an die Bank zurückgezahlt haben, verlangen nun die Rückzahlung dieses Betrages, die Freistellung von den weiteren Tilgungsraten und Schadensersatz in Höhe von 34.849,89 Euro sowie die Rückabtretung der gegenüber der L. – Bausparkasse und der Ö. bestehenden Ansprüche

Das Oberlandesgericht entschied gegen die Kläger. Den Klägern stehen gegen die Beklagte die begehrten Ansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) noch unter demjenigen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zu. Die Beklagte hat insbesondere keine Pflichten aus den zwischen den Parteien geschlossenen drei Darlehensverträgen verletzt.

1. Die Beklagte hat sich gegenüber den Klägern nicht zur Kontrolle des Baufortschritts verpflichtet.
a) Nach der Rechtsprechung ist eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauvorhaben gewährt, grundsätzlich nicht gehalten, im Interesse der Erwerber/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen des Bauvorhabens zu überwachen.
Risiken, die sich in diesen Bereichen für die Erwerber verwirklichen, fallen primär in deren Verhältnis zu Dritten. Die allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltete Bank treffen insoweit grundsätzlich nur dann Überwachungspflichten zum Schutz der Erwerberinteressen, wenn dies besonders vereinbart ist.

Die Beurteilung der Frage, ob die Bank das Darlehen auszahlen darf, obwohl, wie sie weiß, die Bautätigkeit eingestellt ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung handelt oder das Bauvorhaben endgültig undurchführbar geworden ist. So wird die Kreditgewährung in aller Regel gerade dann im Interesse der Erwerber liegen, wenn die Bautätigkeit nur wegen fehlender Kreditmittel stockt (BGH,
Urteil vom 01.10.1987, Az. III ZR 134/86, zitiert – wie im Folgenden – nach juris).

Ein Kreditinstitut, welches ein Bauvorhaben finanziert, ist allein aus dem Darlehensvertrag dem Bauherrn gegenüber nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Bauvorhabens zu
überprüfen und seine Ausführung zu überwachen; das gilt auch für eine Spezialbank für Baufinanzierungen.
Der Bauherr, der einen Treuhänder mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt, kann seine Einwendungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Bauträger dem finanzierenden
Kreditinstitut nur dann im Wege des sogenannten Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB entgegensetzen, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin
beschränkt, sondern sich in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, insbesondere Aufgaben des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrnimmt (BGH,
Urteil vom 12.07.1979, Az. III ZR 18/78; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1984, Az. 6 U 164/83).


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