Der Begriff Auftraggeber in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.
Dies begründete der BFH wie folgt:
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten
ungesondert zur Verfügung zu stellen.
1. Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den vom HZA verlangten Angaben um Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein der Klägerin angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm von der Klägerin zugeteilten Fahraufträge ergeben. Es liegt auf der Hand, dass sich aus diesen Daten Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen ergeben oder jedenfalls abgeleitet werden können.
2. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das HZA diese Daten von der Klägerin fordern. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass die Klägerin Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist, wenn sie die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang setzt. Der Begriff „Auftraggeber“ im Sinne dieser Vorschriften erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann.
a) Nicht erforderlich ist dabei, dass die Dienst- oder Werkleistung, die vom HZA überprüft werden soll, aufgrund eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten erbracht wird und die Leistung selbst im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Deshalb ist es unschädlich, dass die Taxifahrer, an die die Klägerin die von ihr entgegengenommenen Fahrgastanfragen weiterleitet, in aller Regel für ein Taxiunternehmen tätig werden, sei es im Angestelltenverhältnis, sei es als freie Mitarbeiter, nicht aber unmittelbar für die Klägerin. Zwar ist die Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert als Dienst- oder Werkleistung, bei der sozial-, steuer-, arbeits- und ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Die
Schwarzarbeit hat ihre Grundlage in einer Leistungsbeziehung, sei es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sei es in einem Auftrag an selbstständige Unternehmer (z.B. selbstständige Handwerker, Bauunternehmen in der Form einer GmbH; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung, BTDrucks 15/2573, Begründung A, S. 17 und Begründung B, zu § 1 Abs. 2, S. 18).
Daraus folgt aber nicht, dass nur ein an dieser Leistungsbeziehung unmittelbar Beteiligter als Auftraggeber
i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG zur Duldung und Mitwirkung bei einer Prüfung verpflichtet sein kann. Denn auch derjenige, der in das Zustandekommen eines Dienst- oder Werkvertrags derart eingeschaltet ist, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleitet, sondern –wie die Klägerin– die betreffenden Bestellungen in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennimmt und diesen damit verpflichtend –wie im Streitfall nach Maßgabe des einvernehmlich festgelegten Vergabeplans– zum Einsatz bringt, trägt dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird (vgl. BTDrucks 15/2573, Begründung B, Zu § 1
Abs. 2, S. 18 a.E.). Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht demgegenüber nicht aus.
b) Ausgehend hiervon ist die Klägerin zur Duldung und Mitwirkung bei der Prüfung des HZA nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet. Denn sie ist nach ihrer Genossenschaftssatzung bzw. aufgrund der Teilnehmerverträge in das Zustandekommen und die Durchführung der Fahraufträge und damit auch in das Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis zwischen den Taxiunternehmen und deren Fahrern in beträchtlichem Umfang eingebunden: nach Maßgabe des Genossenschafts- bzw. Teilnehmervertrags übt sie in erheblichem Umfang die diese Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisse prägenden Weisungs- und Überwachungsrechte für die Taxiunternehmen aus. Sie registriert die Arbeitsaufnahme des jeweiligen Fahrers aufgrund seiner Anmeldung mit seiner PIN, nimmt die eingehenden Fahraufträge entgegen, vergibt diese nach festgelegten Kriterien an die gemeldeten Taxen und erstellt für besondere Fahrdienste die Rechnung. Bei ihr laufen alle Informationen über die eingesetzten Fahrer und die vermittelten Fahrten zusammen. Nur sie verfügt über die vom HZA benötigten Daten.
c) Der Einwand der Klägerin, der so verstandene Begriff des Auftraggebers sei inkriminierend, da er zu einer ungerechtfertigten Ausweitung des potentiellen Täterkreises einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG führe, ist unberechtigt. Denn die Bußgeldvorschrift setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftrag in Kenntnis der damit verbundenen Schwarzarbeit vergibt oder diese zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. Fehn, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 8, 9 Rz 8). Die vermeintlich weite Definition des Auftraggeberbegriffs ist nicht zuletzt wegen des mit dem Gesetz verfolgten möglichst weitgehenden Abschreckungseffekts auch in dieser Vorschrift sachgerecht.
3. Die Bedenken der Klägerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung sind unbegründet.
Die Prüfung richtet sich zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 196 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Dem Urteil des FG ist zu entnehmen, dass Beamte des HZA bei ihrem Besuch in den Firmenräumen der Klägerin eine Prüfungsanordnung aushändigten. Unschädlich ist, dass sich die Prüfung unmittelbar anschloss. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden
sie vorher angekündigt. Darüber hinaus hat die Klägerin Mängel der Anordnung nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich.
4. Bedenken gegen die Anordnung, die für die Zollverwaltung nicht lesbaren Daten lesbar zu machen, und die Androhung der Ersatzvornahme hat die Klägerin nicht konkretisiert. Das HZA war nach § 147 Abs. 5 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 22 SchwarzArbG zu der Anordnung und gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 AO zur Androhung der Ersatzvornahme nach § 328 Abs. 1, § 330 Abs. 1 AO berechtigt.
BFH 23.10.2012 – VII R 41/10