Ausgangssperre in Krefeld berechtigt

Die von der Stadt Krefeld durch Allgemeinverfügung vom 17. April 2021 im gesamten Stadtgebiet verhängte nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr am Folgetag begegnet keinen Rechtsbedenken.

Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch den Beteiligten heute zugestellten Beschluss vom gestrigen Tage entschieden und damit den Eilantrag eines Krefelder Bürgers abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass Ausgangsbeschränkungen nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht nur als „Ultima-Ratio“-Maßnahme verhängt werden dürften. Vielmehr dürfe es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, wenn sich das Infektionsgeschehen trotz bisheriger Maßnahmen – wie in Krefeld – erheblich verschärfe. Maßstab für zu ergreifende Schutzmaßnahmen sei insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Nachdem die 7-Tages-Inzidenz in Krefeld auf mehr als 230 angestiegen sei, habe die Stadt Krefeld im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium NRW mit der Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung in rechtmäßiger Weise von der Möglichkeit der Anordnung von über die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW hinausgehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen Gebrauch gemacht.

Die Ausgangsbeschränkung sei insbesondere verhältnismäßig. Sie könne zur Erreichung des Ziels, das steigende Infektionsgeschehen zu reduzieren, beitragen. Die Ausgangssperre habe als Verschärfung der Kontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern diene auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen. Denn sie reduziere bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden, zu pflegen. Dementsprechend bestehe die Hauptzielrichtung der Ausgangsbeschränkung darin, nicht Infektionen im Freien, sondern Infektionen durch private Kontakte in Unterkünften und Wohnungen – mittelbar – zu erschweren. Zwar seien Kontakte in privaten Zusammenkünften gegenwärtig nach Maßgabe der CoronaSchVO NRW beschränkt. Allerdings stoße die Durchsetzung dieser Regelungen in der Rechtspraxis ohne eine Ausgangsbeschränkung auf erhebliche – verfassungsrechtliche und tatsächliche – Hürden. Die Ausgangsbeschränkung sei erforderlich, da die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt hätten, die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Krefeld auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu reduzieren. Angemessen sei die Ausgangsbeschränkung, da es sich bei den Zeiten der Ausgangsbeschränkung um solche handele, in denen es grundsätzlich in einer sich zuspitzenden Pandemielage zumutbar sei, sich in seiner Wohnung aufzuhalten. Zudem enthalte die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmen. Die mit einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung verbundenen Beeinträchtigungen seien angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – in der sich zuspitzenden Lage – und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zumutbar.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Aktenzeichen: 24 L 849/21

Quelle: pressestelle@vg-duesseldorf.nrw.de

 


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